Mehrwertsteuerpflicht – wichtige Informationen
Die nachstehenden Informationen sollen einen Überblick über Änderungen der Mehrwertsteuer geben und erheben nicht Anspruch auf Vollständigkeit.
Die Thematik Mehrwertsteuer (MWST) ist äusserst komplex und daher eine grosse Herausforderung für alle Unternehmen. Missverständnisse und Fehler können zu Aufrechnungen mit erheblichen (Steuer-)Nachforderungen führen. Darüber hinaus, können zusätzliche steuerrechtliche Auswirkungen (z.B. Verrechnungssteuer) entstehen, welche auch privat Auswirkungen für die verantwortlichen Personen haben können.
Wenn Sie Unterstützung benötigen, so nehmen Sie am besten noch heute mit unseren Experten unverbindlich Kontakt auf.
Aufgepasst!
Die offizielle Webseite der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer MWST finden Sie unter: Mehrwertsteuer MWST - das Wichtigste auf einen Blick | ESTV (admin.ch). Sie finden dort alles zum Thema Mehrwertsteuer, von der Online Abrechnung über Formulare, die MWST-Nummer, die An- und Abmeldung sowie Fristverlängerungen bis hin zu den Grundlagen zur MWST-Pflicht und weiterführenden MWST-Fachinformationen.
Elektronisches Verfahren ab 1. Januar 2024
Ab dem 1. Januar 2024 besteht die Pflicht zur elektronischen Abwicklung der MWST-Geschäfte mit der ESTV. Unternehmen, die ihre Eingaben an die ESTV in Papierform erledigen, wird eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2024 gewährt.
Quelle: MWST online abrechnen | ESTV (admin.ch)
MWST-Steuersätze
Per 1. Januar 2024 werden in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein die MWST-Sätze angehoben. Bis zum 31. Dezember 2023 erbrachte Leistungen unterliegen den bisherigen Steuersätzen. Ab dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen den neuen Steuersätzen:
Bezeichnung | Bisherige Steuersätze Leistungen bis 31.12.2023 |
Neue Steuersätze Leistungen ab 01.01.2024 |
Normalsatz | 7.7 % | 8.1 % |
Sondersatz für Beherbungsdienstleistungen | 3.7 % | 3.8 % |
Reduzierter Satz | 2.5 % | 2.6 % |
Weltweiter Umsatz
Die Revision des Mehrwertsteuergesetzes per 1. Januar 2018 führt neu dazu, dass für die Begründung der Steuerpflicht in der Schweiz nicht nur der Inlandumsatz, sondern neu auch der weltweite Umsatz berücksichtigt wird.
Von dieser neuen Vorschrift sind nebst den inländischen Unternehmen vor allem ausländische Unternehmen betroffen.
Alle Unternehmen, die
- entweder in der Schweiz ansässig sind oder Leistungen in der Schweiz erbringen und
- innerhalb eines Jahres im In- und Ausland nach dem Mehrwertsteuergesetz steuerbare Leistungen in der Höhe von mindestens CHF 100'000 erzielen, werden ab dem 1. Januar 2018 obligatorisch steuerpflichtig.
Fiskalvertretung
Zudem gilt, dass ein ausländisches Unternehmen, das in der Schweiz tätig und steuerpflichtig ist und keine Betriebsstätte in der Schweiz besitzt, sich durch einen in der Schweiz ansässigen Stellvertreter vertreten lassen (Fiskaladresse).
Der Stellvertreter übernimmt die Pflichten des in der Schweiz MWST-pflichtigen ausländischen Unternehmens mit Ausnahme der Haftung für die Steuerschulden und deren Bezahlung.
Die Steuervertretung ist unter anderem zuständig für:
- die periodische Abrechnung der MWST mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung,
- die Abstimmung Umsatz- und Vorsteuer mit der Finanzbuchhaltung,
- sorgt für die rechtszeitige Zahlung der MWST,
- bewahrt an ihrem Domizil sämtliche Belege auf.
Zu beachten ist, dass der weltweite Umsatz in der MWST-Abrechnung zu deklarieren ist, wobei der im Ausland bewirkte Umsatz wieder abgezogen werden kann und damit im Ergebnis nur der im Inland steuerpflichtige Umsatz versteuert wird.
Sicherheitsleistung
Anlässlich der MWST-Registrierung ist zu Gunsten der eidgenössischen Steuerverwaltung eine Sicherheit zu leisten. Die Höhe der Sicherheit beträgt 3% des erwarteten jährlichen steuerbaren Inlandumsatzes – mindestens CHF 2‘000 und höchstens CHF 250‘000.
Die Sicherheit kann wie folgt geleistet werden durch:
- Barhinterlage;
- solvente Solidarbürgschaften;
- Bankgarantie;
- Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen;
- Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert;
- kotierte Frankenobligationen von schweizerischen Schuldnern oder
- Kassenobligationen von schweizerischen Banken.
Die Kontoverbindung für die unverzinsliche Barhinterlage lautet wie folgt:
Zahlungsinstitut: | PostFinance Bern |
Konto-Nr.: | 30-37-5 |
IBAN-Nr.: | CH60 0900 0000 3000 0037 5 |
BIC-Nr.: | POFICHBEXXX |
Konto-Inhaber: | Eidg. Steuerverwaltung, MWST, 3003 Bern |
Wichtig: Entscheiden Sie sich für eine Barhinterlage, geben Sie als Zahlungszweck unbedingt Ihre Referenznummer und den Zahlungsgrund (Barhinterlage) an, damit Ihre Zahlung zugeordnet werden kann. Die Referenznummer finden Sie unter „unser Zeichen“.
Links
- Teilrevision MWSTG
https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer/fachinformationen/revmwstg.html - Steuersätze ab 1. Januar 2018
https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer/fachinformationen/steuersaetze.html - Anpassung der MWST-Abrechnungsformulare
https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer/fachinformationen/revmwstg/anpassung-der-mwst-abrechnungsformulare.html - Häufig gestellte Fragen
https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer/fachinformationen/revmwstg/faq.html - Eidgenössische Steuerverwaltung – Mehrwertsteuer
https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer.html
Wir sind für Sie da – unkompliziert, kompetent und zuverlässig
Wenn Sie unsicher sind, ob Sie tatsächlich steuerpflichtig sind oder wenn Sie eine Fiskaladresse benötigen, so nehmen Sie am besten noch heute mit unseren Experten unverbindlich Kontakt auf.
Gemeinsam mit unseren Experten kann dann im Einzelfall geprüft werden, ob Sie bzw. Ihr Unternehmen tatsächlich der Mehrwertsteuerpflicht unterliegt oder nicht. Unter Umständen erbringen Sie ja Leistungen, welche von der Steuer befreit sind? Von uns erhalten Sie dann alle weiteren Informationen und Unterstützung im Zusammenhang mit der korrekten Deklaration und Abrechnung der Mehrwertsteuer, wie z.B.:
- Untersteht meine Unternehmung wirklich der Mehrwertsteuerpflicht?
- Welche Leistungen sind von der Mehrwertsteuer befreit?
- Muss eine Sicherheit (Bar- oder Bankgarantie) geleistet werden?
- Welche Vorkehrung kann getroffen werden, dass die Mehrwertsteuer erst bezahlt werden muss, wenn auch der Auftrag bezahlt worden ist?
Kontaktaufnahme
Nehmen Sie unverbindlich Kontakt mit uns auf. Wir werden uns anschliessend mit Ihnen in Verbindung setzen und allfällige Fragen sowie die weitere Vorgehensweise mit Ihnen klären. Bei Bedarf vermitteln wir Ihnen – ebenfalls kostenlos und unverbindlich – einen Spezialisten aus unserem Partnernetzwerk, welcher für Ihr Unternehmen als Fiskalvertreter wirken kann.
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